AGB - Pelikan
titlebar titlebar

AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen
gültig ab 01.03.2020
1. Anwendungsbereich
(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren, Zubehör und Ersatzteilen (nachstehend „Waren“) durch die PRP Solution GmbH (nachfolgend „PRP“). Entgegenstehende oder / und ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden PRP gegenüber keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn PRP jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.
(2) In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle Vertragsbestimmungen enthalten. Es bestehen keine Nebenabreden.
(3) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2. Angebot
(1) Sämtliche Angebote von PRP sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, seinerseits ein Angebot abzugeben.
(2) Öffentliche Äußerungen von PRP, des Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibung der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.
3. Preise
Für alle Verkäufe gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise von PRP. Alle Preise verstehen sich zzgl. Der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für den Fall, dass sechs Wochen nach Vertragsschluss und vor Lieferung von PRP nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, etwa Erhöhungen der Material- und Lohnkosten, öffentliche Abgaben oder sonstiger Kosten, eintreten, ist PRP berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. PRP wird dem Käufer diese Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen.
4. Mindestbestellwert, Versandkosten
(1) Die Frachtkosten für die Lieferungen berechnen sich nach dem Bestellwert. Bitte entnehmen Sie die detaillierten Frachtkosten der anliegenden Tabelle:
Stand März 2020.
(2) Es können nur die in der Preisliste unter Liefereinheiten genannten Mindestmengen oder ein Vielfaches davon bestellt werden.
5. Zahlung
(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Innerhalb dieses Zeitraumes werden dem Käufer 2 % Skonto gewährt. Bei Zahlungseingang innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Kaufpreis ohne Abzug zu begleichen.
(2) Zahlt der Käufer die Rechnung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, kommt der Käufer gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich im Übrigen nach § 288 BGB.
(3) Sollte der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, so ist PRP berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
(4) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind.
6. Lieferung und Lieferverzug
(1) Alle Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, „ab Werk“ (Freightways Distriservices B.V., Nijverheidstraat 2, Katwijk, NL-2222AV) gemäß INCOTERMS 2010 (EXW). PRP behält sich die Wahl der Versandart und des geeigneten Verpackungsmaterials vor.
(2) Zeitliche Vorgaben, insbesondere von PRP benannte Lieferzeiten, sind nur dann bindend, wenn sie von PRP ausdrücklich als bindend bestätigt werden. PRP ist keineswegs verpflichtet, bestätigte Lieferzeiten einzuhalten, sofern abschließende Produktanforderungen seitens des Käufers und / oder Kundeninformationen, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Vertragsschluss zugehen.
(3) Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in den Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die PRP nicht zu vertreten hat. Insbesondere gilt dies bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung. Wird PRP die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, gilt die jeweilige Bestellung als storniert. PRP wird den Käufer von derartigen Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten.
(4) Sollte PRP bindende Lieferfristen überschreiten, kann der Käufer erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen seine gesetzlichen Rechte geltend machen.
(5) PRP ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
7. Gewährleistung
(1) Sollte die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet sein, so wird PRP nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Käufer unzumutbar, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche in Ziffer 8 (Haftung) bestehen nicht.
(2) Unter die Gewährleistung fallen nicht Beschädigungen und Störungen, die infolge unsachgemäßer Behandlung, beim Auspacken, bei Überbeanspruchung oder durch natürliche Abnutzung entstehen.
(3) Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Veränderungen am Gerät von dritter Seite ohne unsere Einwilligung vorgenommen werden, es sei denn, die Reparatur oder Veränderung war nachweislich nicht ursächlich für den geltend gemachten Mangel.
8. Haftung
(1) PRP haftet nur für Schadensersatz, wenn
a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z. B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, PRP eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder eine Garantie schuldhaft verletzt oder, wenn
b) der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von PRP beruht.
(2) In allen anderen Fällen ist die Haftung von PRP für Schäden unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Insbesondere haftet PRP nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Käufers.
(3) Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den PRP bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zugänglichen Umstände und Fakten
vernünftigerweise vorhersehen konnte oder vorhersehen hätte können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen von Ziffer 8, Absatz 1 a).
(4) Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen von PRP.
9. Höhere Gewalt
Ungeachtet der Vorschriften in Ziffer 8 (Haftung) ist PRP nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgendeines Teiles dieses Vertrages, die auf Ereignissen beruht, die PRP nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Arbeitskämpfen. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, haben PRP und der Käufer das Recht, durch Erklärung des Rücktritts gegenüber der jeweils anderen Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste bestünden.
10. Haftung des Käufers
Sollten die Waren nach Zeichnungen, Design, Etiketten, Marken oder sonstigen Spezifikationen des Käufers hergestellt worden sein, verpflichtet sich der Käufer, PRP von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten wie Patenten, Geschmacksmuster oder Urheberrechten freizuhalten, der PRP deswegen ausgesetzt ist, weil die Ware diesen Spezifikationen entspricht.
11. Aufmachungs- und Produktveränderungen
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Aufmachung der Waren von PRP (insbesondere Blisterung) oder die Produkte selbst zu verändern.
12. Eigentumsvorbehalt
(1) PRP behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (hiernach „Vorbehaltsware“) vor, bis sämtliche – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erfüllt sind.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und die Waren gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und andere Risiken hinreichend auf seine Kosten zu versichern. PRP ist jederzeit berechtigt, vom Käufer einen Nachweis über den Abschluss der Police oder die Zahlungen der Versicherungsprämie zu verlangen. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Käufer seine entsprechenden Ansprüche aus der Versicherungspolice gegen die Versicherungsgesellschaft an PRP ab.
(3) Der Käufer hat PRP unverzüglich von Eingriffen Dritter oder einer Pfändung durch Dritte betreffend die Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte von PRP erforderlich sind, hat der Käufer zu tragen, soweit diese nicht von dem Dritten zurückgefordert werden können.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Der Käufer tritt an PRP bereits jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. PRP nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von PRP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PRP ist verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Jede andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übergeben oder zu verpfänden.
(6) Verletzt der Käufer eine wesentliche Vertragspflicht, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, so ist PRP berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen. Ferner ist PRP berechtigt, das Recht des Käufers auf Weiterverkauf zu widerrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten oder weiter zu veräußern. PRP kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Käufer haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt.
13. Warenrücksendungen
(1) Sofern PRP nach Absprache mit dem Käufer eine Warenrücksendung aus Kulanz akzeptiert, ist diese unter Verwendung der vom PRP-Innendienst vergebenen Rücksendenummer in ausreichender Transportverpackung an PRP zurückzusenden.
(2) Vom Umtausch bzw. einer Gutschrift ausgeschlossen sind von uns angefertigte Spezialartikel, sowie Erzeugnisse, die in einer gültigen Preisliste nicht aufgeführt sind. Dies gilt auch für Artikel, die preisausgezeichnet, beschädigt oder überlagert sind.
(3) Entsprechend dem Alter und Zustand der Waren können wir nur anteilig gutschreiben: Gutschrift zum Netto-Einkauf für Artikel mit bis zu 6 Monaten nach Wareneingang, Gutschrift in Höhe von 80 % vom Netto-Einkauf für Artikel nach über 6 Monaten nach Wareneingang.
(4) Bei Warenrücksendungen werden grundsätzlich 10 % Bearbeitungsgebühr berechnet, sowie ggf. 15 % für Neuaufmachung.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Hannover. Ungeachtet der obigen Gerichtsstandsvereinbarung kann PRP den Käufer auch an seinem Geschäftssitz verklagen.

Sammeln Sie bei jedem Einkauf Punkte und sparen Sie für massive Rabatte!
Mehr Info

info@prp-eu.com

Werden Sie Reseller      Suchen

PRP Solutions GmbH © 2024 - Alle Rechte vorbehalten